Die vorliegende Arbeit untersucht erstmals, auf welche Weise sich die Teilnahme der Europäischen Kommission am frühen informellen Trilog auf das Gesetzgebungsverfahren der Europäischen Union (EU), das institutionelle Gleichgewicht zwischen Europäischem Parlament (Parlament), Rat der EU (Rat) und der Europäischen Kommission (Kommission) sowie die demokratische Legitimation im EU-Gesetzgebungsverfahren auswirkt.
Ausgehend von dem in Artikel 294 AEUV geregelten Ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, über die Entstehung und Entwicklung des Trilogs werden die mit dem Trilog bzw. seiner Verlagerung verbundenen Verfahrens- und Funktionsänderungen nachvollzogen und die daraus resultierenden Konsequenzen herausgearbeitet.
Im Hinblick auf das EU-Gesetzgebungsverfahren wird festgestellt, dass mittlerweile maximal die Hälfte der zur Verfügung stehenden Stufen des Gesetzgebungsverfahrens genutzt werden und dass der legislative Willensbildungsprozess aus dem gesetzlich geregelten Verfahren zwischen zwei Co-Gesetzgebern in den ungeregelten Trilog verlagert wird.
Die Änderungen beim institutionellen Gleichgewicht sind eng mit der Verlagerung des Trilogs und damit des legislativen Willensbildungsprozesses verbunden. Dieser wurde aus dem gesetzlich geregelten formellen Trilog am Ende des Verfahrens in den gesetzlich nicht geregelten, informellen Trilog zu Beginn des Verfahrens verschoben. Bei derart grundlegenden Veränderungen bietet es sich an, den geänderten Kontext, die Änderungen bei den am Willensbildungsprozess Beteiligten und die tatsächlich von der Kommission wahrgenommene Rolle im Trilog genauer zu betrachten. In diesem Rahmen wird auch der Frage nachgegangen, was es mit dem Nimbus der Kommission als ehrliche Maklerin auf sich hat. Wie sich herausstellt trägt die Kommission diesen Nimbus (mittlerweile) zu Unrecht. Sie hat einen aktiven Part im Willensbildungsprozess und damit eine Funktion (mit-)übernommen, die das Primärrecht dem Rat und dem EP als Co-Gesetzgeber vorbehält. Ihre Teilnahme am Trilog bedeutet somit zugleich einen erheblichen Eingriff in das institutionelle Gleichgewicht.
Die Auswirkungen auf die demokratische Legitimation von Trilog und Gesetzgebungsverfahren sind mindestens ebenso bedeutsam. Die Beteiligung der durch Wahlen demokratisch nicht legitimierten Kommission am Trilog stellt eine Legitimationslücke im Trilog dar. Diese wirkt sich auf das gesamte EU-Gesetzgebungsverfahren aus. In der Folge steigt das Legitimationsdefizit des EU-Gesetzgebungsverfahrens allein aufgrund der Teilnahme der Kommission am Trilog erheblich an. Eine Entwicklung, die den Bemühungen der vergangenen Vertragsänderungen, die EU auf eine demokratischere Grundlage zu stellen, zuwiderläuft bzw. sie sogar zunichte macht.