Die EU-Dienstleistungsrichtlinie war bis zum 28. Dezember 2009 von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. Ihr „Herzstück“ bildet die Einführung eines sog. Einheitlichen Ansprechpartners, der grenzüberschreitend tätig werdende Dienstleister bei den dafür erforderlichen Genehmigungsformalitäten unterstützen soll. Die konkrete Umsetzung des Einheitlichen Ansprechpartners variiert unter den Mitgliedsstaaten. In Deutschland oblag die Umsetzung des Einheitlichen Ansprechpartners den Bundesländern, die zwischen vier Optionen wählen konnten: dem Kommunalmodell, dem Kammermodell, dem Landesmodell oder einem Kooperationsmodell. Als Untersuchungsgegenstand wurde die Dienstleistungsrichtlinie gewählt, weil es sich um einen aktuellen Rechtsakt handelt, die Entstehungsgeschichte einen folgenreichen Umsetzungsprozess andeutete und die kommunale Ebene davon betroffen ist. Ein zentrales Element der Dienstleistungsrichtlinie ist der Einheitliche Ansprechpartner, der zur Verwaltungsvereinfachung beitragen soll.