Die kommunale Planungshoheit ist eine tragende Säule der durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Selbstverwaltungsgarantie. Zugleich wirkt sie im mehrstufigen Raumplanungssystem, das durch wechselseitige Bindungen und normative Steuerungsmechanismen geprägt ist. Dieses Gefüge aus Raumordnung, Fachplanung und kommunaler Bauleitplanung ist durch das Spannungsverhältnis zwischen örtlicher Autonomie und überörtlicher Lenkung bestimmt.
Die Arbeit widmet sich der grundlegenden Frage, in welchem Umfang dieses komplexe Planungssystem noch hinreichend Raum für eine eigenverantwortliche kommunale Steuerung der städtebaulichen Entwicklung eröffnet. Neben der Darstellung der verfassungsrechtlichen Grundlagen – der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie und der kommunalen Planungshoheit – sowie der Architektur des Raumplanungssystems wird die Rechtsstellung der Gemeinden analysiert.
Dabei zeigt sich, dass raumplanerische Steuerungsinstrumente in ihrer heutigen Ausprägung nicht nur faktisch, sondern auch strukturell das Gewicht der kommunalen Planungshoheit zu relativieren drohen. Insbesondere die Bindungswirkungen der überörtlichen und fachlichen Planungen, die Ausgestaltung der Beteiligungsrechte und die Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinden werden dabei näher untersucht und Weiterentwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt, um die planerische Gestaltungsverantwortung der Gemeinden strukturell zu stärken und ihnen im raumplanerischen Gefüge zu größerem Gewicht zu verhelfen.
Die Arbeit plädiert für eine systematische Fortentwicklung der kommunalen Rechtsstellung im Planungsgefüge. Vorgeschlagen werden unter anderem eine stärkere, frühzeitigere und verbindlichere Einbindung der Gemeinden auf der Ebene der Regionalplanung und allgemein eine prozedurale Sicherung der gemeindlichen Beteiligung als substanzielle Mitwirkung sowie eine verfassungsrechtlich fundierte Korrektur der dogmatischen Voraussetzungen gemeindlichen Rechtsschutzes. Neben rechtsstaatlichen Erwägungen wird dabei auch ein ganzheitlicher planungssystematischer Ansatz verfolgt, der sowohl die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems als auch die kommunale Planungshoheit vereint.





